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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNG


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen der cobra Experten GmbH

1. Ehrenkodex

Ehrenkodex und Selbstverständnis:

Die cobra Experten GmbH (nachfolgend „CEG“) unterstützt jeden Auftraggeber mit bestmöglicher Beratung, verlässlicher und zügiger Durchführung und einer förderlichen Nachbetreuung. Die Unternehmerphilosophie von CEG ist daher stets zum Wohle und zum Vorteil des Auftraggebers angelegt und entspricht einem vorbildlichen Preis/LeistungsVerhältnis.

Für alle Geschäftsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

I. Geltungsbereich / Vertragsgegenstand

1.) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf zwischen dem Kunden und der cobra Experten GmbH, Burscheider Str. 328, 51381 Leverkusen abgeschlossene Kaufverträge über Produkte (Hardware bzw. Software (-Lizenzen)) sowie Dienstleistungen. Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers haben keine Gültigkeit. Unsere Geschäftsbedingungen liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Die Geschäftsbedingungen werden durch Auftragserteilung, Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der widerspruchslosen Annahme der von uns gelieferten Waren anerkannt.

2.) Gegenstand der Vereinbarung ist jegliche bei der CEG beauftragte oder angebotene Hardware, Lizenz und/oder Dienstleistung.

3.) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsgegenstand, auch dann nicht, wenn CEG diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Einbeziehungen der Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter durch schlüssiges Handeln sind ausgeschlossen, insbesondere werden durch die Annahme von Lieferungen oder Leistungen Geschäftsbedingungen des Kunden nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

II. Vertragsgegenstand

1.) Inhalt und Umfang der Bedingungen für die Überlassung von Softwareprodukten ergeben sich direkt aus den Lizenzbestimmungen des Herstellers, welche entweder dem jeweiligen Softwareprodukt in elektronischer Form beigefügt sind oder vom Kunden selbst beschafft werden müssen. Allgemein gilt, dass sich der Kunde über die Lizenzbedingungen von Drittsoftware selbst zu informieren hat und er das Risiko trägt, ob die herstellerseitig angebotene Lizenz seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Der Kunde kann sich jederzeit vor Vertragsabschluss durch CEG hierzu beraten lassen. Der Kunde verpflichtet sich, diese Lizenzbestimmungen als impliziten Bestandteil der maßgeblichen Vereinbarung zwischen sich und der CEG vollumfänglich zu akzeptieren.

2.) Dienstleistungen Inhalt und Umfang der vereinbarten Dienstleistungen ergeben sich aus den Vertragsdokumenten, insbesondere aus der Leistungsbeschreibung.

III. Dienstleistungen der cobra Experten GmbH

1.) Die Erbringung von Dienstleistungen durch die CEG erfolgt entweder durch qualifizierte Mitarbeiter oder, soweit im Vertrag nicht anders vereinbart, durch qualifizierte Unterbeauftragte.

2.) Bei der Zuteilung ihrer Mitarbeiter entscheidet die CEG nach eigenem Ermessen, welche fachlich qualifizierten Mitarbeiter und/oder Unterbeauftragte eingesetzt werden. CEG behält sich die Möglichkeit vor, jederzeit einen Mitarbeiter durch einen anderen Mitarbeiter zu ersetzen.

3.) Die Leistungserbringung kann, wenn im Vertrag nicht anders vereinbart wird, beim Kunden oder in den Geschäftsräumlichkeiten von CEG durchgeführt werden, wenn dies als zweckdienlich erscheint.

4.) Beratungsdienstleistungen (Aufträge) werden vom Kunden geleitet und kontrolliert. Der Kunde allein ist für die mittels Beratung erzielten Resultate verantwortlich.

IV. Zustandekommen des Vertrages, Annullierungskosten

1.) Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. CEG kann dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.

2.) Bestellungen für Software und Hardware sind getrennte wirtschaftliche Vorgänge. Dies trifft auch zu, wenn beide Aufträge auf einem gemeinsamen Bestellformular erteilt worden sind.

3.) Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit einen höheren Schaden geltend zu machen, 10 % des Kaufpreises zuzüglich Mwst. für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Lieferfrist

1.) Die Lieferung von Hardware und Software erfolgt, soweit nicht anders vereinbart, frei.

2.) Die Lieferfrist ist dem Angebots- bzw. Auftragsformular zu entnehmen und beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

3.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat.

4.) Wird CEG trotz Anwendung zumutbarer Sorgfalt an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch höhere Gewalt, insbesondere durch den Eintritt unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Umstände (z.B. Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik oder Aussperrung, Betriebsstörungen, etc.) gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird CEG in diesen Fällen die Lieferung und Leistung unmöglich, so wird CEG von ihren Leistungspflichten befreit.

5.) Erfüllungsort ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, der Geschäftssitz der CEG.

6.) Die Gefahr geht mit der Mitteilung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen der Räumlichkeiten von CEG auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und -leistungen und auch dann, wenn noch andere Leistungen (z. B. Transport, Installation, Montage und / oder Inbetriebsetzung) übernommen werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

1.) Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises behält sich die CEG das erweiterte Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Geräten und Software vor. Die Software wird beim Hersteller geordert, sobald der vollständige Rechnungsbetrag für die Software gezahlt wurde.

2.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die CEG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gemäß § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, CEG die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet dafür der Kunde.

3.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung binnen 10 Tagen berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltssache liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Kosten der Rücknahme trägt der Besteller. Die Kosten betragen ohne Nachweis 10% des Kaufpreises zuzüglich MwSt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die CEG höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist. Überdies hat der Besteller für jede Woche der Nutzung der Vorbehaltssache eine Entschädigung in Höhe von 2 % des Kaufpreises zuzüglich MwSt. zu zahlen.

4.) Der Kunde ist vorbehaltlich der ausdrücklichen Einwilligung von der CEG berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der CEG bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. CEG´s Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. CEG verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die CEG verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung offenlegt.

4a.) Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf unser Eigentum an den Liefergegenständen hinzuweisen.

4b.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizugeben, als deren Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt

5.) Das geistige Eigentum an den gelieferten Softwareprodukten bzw. Arbeitsergebnissen gehört CEG oder ggf. ihren Lieferanten und ist in den jeweiligen Software-Lizenzverträgen weiter umschrieben. Diese Verträge gelten im Zeitpunkt der Überlassung als vom Kunden vollumfänglich akzeptiert. Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart, werden in den Verträgen von CEG dem Kunden keine geistigen Eigentumsrechte an Software eingeräumt.

VII. Rechte an Software und Arbeitsergebnissen

1.) Bei Software erwirbt der Auftraggeber in jedem Fall lediglich das Lizenzrecht für sich, oder den eingetragenen Nutzungsberechtigten. Er darf die gelieferten Programme nur zum Zwecke der Datensicherung kopieren. Die Weitergabe von Programmen, auch die unentgeltliche, ist verboten. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Programme von seinen Angestellten nicht unberechtigt benutzt oder weitergegeben werden können. Im Fall von Zuwiderhandlungen erlischt das Nutzungsrecht sofort.

2.) Soweit die Parteien vertraglich nichts anderes vereinbaren, verbleiben sämtliche Rechte, insbesondere das Urheberrecht an allen durch CEG oder deren Unterauftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse wie Unterlagen und Auswertungen, wie Konzepte, Pläne, Analysen, Business Blueprints, (Detail-) Spezifikationen, Computer-Software, einschließlich des Quellcodes, Dokumentationen und andere Softwareunterlagen − unabhängig der Form − bei der CEG. Ausgenommen ist die Projekttagdokumentation. Der Kunde erhält mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung an diesen Arbeitsergebnissen ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seine eigenen Zwecke und für die seiner Konzernunternehmen. Als Konzernunternehmen gelten Unternehmen, an denen der Kunde kapitalmäßig zu mehr als 50 % beteiligt ist.

3.) Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informationsverarbeitung, welche bei der Erbringung der Dienstleistung durch die CEG allein oder in Zusammenarbeit mit dem Kunden entwickelt worden sind, können vom Kunden und/oder der CEG beliebig verwertet werden.

4.) CEG kann dem Kunden das eingeräumte Nutzungsrecht an gelieferten Produkten oder den Arbeitsergebnissen aus Dienstleistungen entziehen, wenn der Kunde mehrfach oder grob gegen die Nutzungsbestimmungen verstößt oder bei dessen Zahlungsverzug. In diesem Fall hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückgewähr von bereits geleisteten Zahlungen. Mit dem Ende des Nutzungsrechts löscht der Kunde alle davon betroffenen, auch gespeicherten Software und bestätigt dies gegenüber der CEG schriftlich.

VIII. Leistungsänderungen

1.) Sowohl der Kunde als auch CEG können während der Erfüllung des Vertrages Änderung der im Vertrag festgelegten Leistungen (Change Request) gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich beantragen, wobei die Änderungswünsche unter schriftlicher Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung detailliert aufzuführen sind.

2.) Der Empfänger des Änderungsantrages wird dem Antragsteller innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitteilen, ob die Änderungen möglich sind und welche Auswirkungen diese auf die Vertragserfüllung, insbesondere auf die Preise und Termine, haben. CEG kann Änderungen zurückstellen, solange ihre anderen Projekte dies erfordern. Der Empfänger des Änderungsantrages wird innerhalb gleicher Frist einen Änderungsvorschlag annehmen oder ablehnen. Während der Prüfung von Änderungsvorschlägen setzt CEG ihre Arbeiten nur insoweit fort, als dies zweckmäßig ist. Daraus resultierende Terminplanänderungen gelten als vom Kunden akzeptiert. Erfordert der Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Überprüfung, wird dies gesondert vereinbart. Für den Überprüfungsaufwand kann CEG eine angemessene Vergütung verlangen.

3.) Leistungsänderungen mit Auswirkung auf Termine (Meilensteine) und/oder Kosten sind zu ihrer Gültigkeit in einem Nachtrag zu den von der Änderung betroffenen Vertragsunterlagen festzuhalten und vom Kunden und CEG rechtsgültig zu unterzeichnen.

4.) Änderungen, welche keinen signifikanten Einfluss auf Kosten oder Termine gemäß den Vereinbarungen im jeweiligen Vertrag haben, oder technisch bedingte Anpassungen ohne Leistungsminderung zufolge der Änderung von zwingenden rechtlichen oder technischen Bestimmungen, darf CEG auch ohne vorgängiges Leistungsänderungsverfahren jederzeit vornehmen, muss den Kunden jedoch schriftlich darüber informieren.

5.) Umbuchungen und Annullierungen von Dienstleistungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform und erhalten rechtliche Gültigkeit erst durch eine schriftliche Rückbestätigung durch CEG. CEG ist für diesen Fall zur Verrechnung einer Aufwandskostenentschädigung berechtigt.

IX. Abnahme von Software

1.) Als Zeitraum für die Abnahme gelten die der Software-Lieferung folgenden drei Werktage. Wird die Abnahme während dieser Frist aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt, so gilt das Software dennoch als abgenommen.

2.) Entspricht das Arbeitsergebnis im Wesentlichen den Vereinbarungen, hat der Kunde, wenn von CEG eine Werkleistung zu erbringen war, unverzüglich die Abnahme zu erklären. Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Abweichungen (z.B. Rechtschreibfehler, Darstellungswünschen) verweigert werden.

3.) Sollte eine formelle Abnahme nicht erteilt werden, so gilt die Übergabe des Auftragsgegenstandes an den Auftraggeber, spätestens jedoch die Nutzung des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber automatisch als Abnahme.

X. Erfüllung und Abnahme von Dienstleistungen

1.) Beratungsdienstleistungen gelten als erbracht, sobald CEG ihre Tätigkeit gemäß dem jeweiligen Vertrag ausgeführt hat. Unterlagen und Auswertungen wie Detailkonzept, IstAnalyse, Pflichtenheft etc. gelten als genehmigt bzw. abgenommen, wenn sie dem Kunden vorgelegt wurden und dieser nicht unverzüglich schriftlich die Ergänzung von Lücken und/oder die Beseitigung von Fehlern verlangt hat, oder wenn er zu einer weiteren Phase fortschreitet.

2.) Dienstleistungen, vor Ort oder per Fernzugriff, gelten als erfüllt, sobald CEG diese gemäß den festgelegten Vorgaben im entsprechenden Vertrag abgeschlossen und dem Kunden übergeben hat. Der Kunde wird CEG unverzüglich nach Übergabe der Dienstleistungen schriftlich bestätigen, dass diese vollständig und mangelfrei sind, womit diese als abgenommen gelten. Diese Bestätigung darf nur verweigert werden, wenn die Dienstleistungen unvollständig sind oder wesentliche Mängel aufweisen und CEG die Ergänzung oder Verbesserung innerhalb einer angemessenen Frist nicht gelingt. Gibt der Kunde innerhalb von drei Kalendertagen nach Übergabe keine Bestätigung ab, so gelten die Dienstleistungen als abgenommen. CEG kann verlangen, dass für Dienstleistungen, die unabhängig voneinander nutzbar sind, je eine eigene Abnahme erfolgt.

XI. Vergütung, Zahlungsbedingungen

1.) Alle genannten Preise sind Netto-Preise. Hinzugerechnet wird die MwSt. entsprechend den jeweils gültigen Bestimmungen.

2.) Die Vergütung im Angebots- bzw. Auftragsformular wird unverzüglich fällig, nachdem die Hard- bzw. die entsprechende Software geliefert oder die Dienstleistung erbracht wurde und dem Kunden eine prüffähige Rechnung zugegangen ist. Bei vereinbarten Teilleistungen gilt diese Regelung entsprechend. Bei Lieferung durch Download stellt CEG die Software auf eigene Kosten abruffähig ins Netz. CEG verrechnet Ihre Dienstleistungen auf der Basis von erbrachtem Zeit- und Materialaufwand, sofern im entsprechenden Vertrag keine anderslautenden Verrechnungsmodelle vereinbart werden. Der geschätzte Aufwand ergibt sich aus der Anzahl der veranschlagten Dienstleistungstage zuzüglich Materialaufwand. Die geltenden Ansätze für Dienstleistungstage werden vertraglich vereinbart. Beim effektiven Erreichen des geschätzten Aufwandes benötigt CEG zur Fortsetzung der Arbeiten das Einverständnis des Kunden, um diese, allenfalls bis zum Erreichen der Erfüllungskriterien weiterführen zu können. Ohne diese Zustimmung gelten die Dienstleistungen als erbracht, wenn die vereinbarten, geschätzten Dienstleistungstage geleistet sind. Ein Dienstleistungstag umfasst eine Arbeitszeit von 7 Arbeitsstunden für Schulungs- und Projekttage. Ein sonstiger Dienstleistungstag umfasst 8 Arbeitsstunden inkl. Pausenzeiten in der Zeit zwischen 09.00 bis 16:00 Uhr an Werktagen, ohne Samstage. Für Nachteinsätze in der Zeit von 16.00 Uhr bis 09.00 Uhr sowie für Einsätze an Samstagen gilt ein Zuschlag von 50 %. Für Einsätze an Sonn- und allgemeinen Feiertagen, gilt ein Zuschlag von 100 %. Soweit nicht anders vereinbart, ist CEG berechtigt, Nebenkosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen wie anfallende Auslagen und/oder Spesen (z.B. Verpflegung, Übernachtung, Reisekosten, Parkgebühren) sowie die auf Abschluss und Erfüllung erhobenen Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere der Mehrwertsteuer, separat zu den effektiven Kosten in Rechnung zu stellen. Für Autospesen kommt ein Satz von 0,59 EUR pro gefahrenen Kilometer ab Geschäftssitz von CEG bzw. ab Homeofficesitz von Technikern und Programmieren zum Tragen. Reisezeiten werden pro Reise- und Abwesenheitstag mit 39 € Fahrzeitpauschale berechnet. Die Vergütung für erbrachte Dienstleistungen wird nach dem vertraglich vereinbarten Zahlungsplan fakturiert, ansonsten nach Erbringung der Dienstleistungen resp. Rechnungsstellung auf monatlicher Basis. Aufgelaufene Nebenkosten werden dementsprechend fakturiert.

3.) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, sind die Vergütungen 14 Tage ab Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Ohne schriftliche Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist (Fälligkeit) als angenommen. Ab 14 Tagen nach Fälligkeit kann CEG dem Kunden ohne Mahnung Verzugszinsen berechnen.

4.) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur dann, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch CEG anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

5.) Tritt Zahlungsverzug ein, so ist CEG berechtigt, den Unternehmer von weiteren Lieferungen, auch wenn Sie bereits bestätigt worden sind, auszuschließen und ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Kunde dringend auf die Belieferung angewiesen ist, was dieser nach Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts unverzüglich anzuzeigen und zu belegen hat, wird nach bereits erteilter Bestätigung durch CEG eine Belieferung nach Vorkasse oder per Nachnahme erfolgen.

6.) Gerät der Kunde in mit der zweiten Mahnung in Zahlungsverzug, ist er zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40,- EUR. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

XII. Sach- und Rechtsmängel

1. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Vertragsgegenstände nicht die im Angebots- bzw. Auftragsformular bezeichnete Beschaffenheit aufweisen oder sich nicht zur vertraglich vereinbarten Verwendung eignen. An der Betriebssoftware stehen dem Hersteller als Drittem Urheberrechte zu. Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn dem Kunden die für die vertragliche Verwendung erforderlichen Rechte nicht wirksam eingeräumt werden konnten. CEG verschafft dem Kunden die Hardware frei von Sachmängeln. Ein unerheblicher Sachmangel ist unbeachtlich.

2. Dem Kunde stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, wenn er die Produkte/Software
- verändert hat oder
- durch Dritte verändern ließ oder
- mit anderen als den gegebenen Produkten verwendet hat,
es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Sachmangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorlag. Die Gewährleistung umfasst zudem nicht die Beseitigung von Mängeln, die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Werden Analyse- und Bearbeitungsaufwendungen seitens CEG in diesen Fällen wesentlich erhöht, so hat der Kunde den entsprechenden Mehraufwand zu vergüten.

3. Aus Mängeln, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem für CEG erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, sowie in den Fällen des § 442 Abs. 1 BGB kann der Kunde keine weiteren Rechte ableiten. Mängel oder Schäden infolge unsachgemäßer Handhabung, die dadurch entstehen, dass der Kunde die gelieferte Ware nicht ordnungsgemäß einsetzt oder die Dokumentationen, die zu der Ware geliefert werden, nicht beachtet, sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen.

4. Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche sind die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.

5. Den Kunden trifft im Hinblick auf Sachmängel die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Lieferung in Bezug auf den entsprechenden Mangel als genehmigt. Die direkte Auslieferung der Ware an einen Vertragspartner des Kunden befreit den Kunden nicht von seiner Untersuchungspflicht. Er hat dafür zu sorgen, dass die Ware/Software unmittelbar nach der Anlieferung untersucht wird, andernfalls verliert er seine Gewährleistungsrechte. Der Kunde hat Mängel unverzüglich (3-4 Tage) unter Angabe der ihm bekannten und für deren Erkennung zweckdienlichen Informationen schriftlich zu melden. Er hat im Rahmen des Zumutbaren die Maßnahmen zu treffen, die eine Feststellung der Mängel und ihrer Ursachen erleichtern. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
Störungsmeldung und Nacherfüllung im Rahmen der Gewährleistung
Störungsmeldungen sollen auf folgendem Wege gemeldet werden:
Per Telefon auf unserer Telefonnummer: +49 2171-7310-79
Per E-Mail an: crm(at)cobra-experten.de
Fehlermeldungen müssen folgendes enthalten:
Rückrufnummer sowie eine kurze Fehlerbeschreibung, ggf. Fehlerlogs, Screenshots o.ä.

6. Für Mängel an der Ware wird zunächst nach Wahl von CEG Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung geleistet. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Soweit Rechte Dritter verletzt sind, kann CEG nach eigener Wahl die Nachbesserung dadurch vornehmen, dass sie zugunsten des Kunden ein für die Zwecke dieses Vertrages ausreichendes Nutzungsrecht erwirbt oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion ändert oder die schutzrechtsverletzende Software ohne bzw. nur mit für den Kunden akzeptablen Auswirkungen auf deren Funktion gegen eine Software austauscht, deren vertragsgemäße Nutzung keine Schutzrechte verletzt oder einen neuen Softwarestand liefert, bei dessen vertragsgemäßer Nutzung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Die Mängelbeseitigung durch CEG kann auch durch telefonische oder schriftliche oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. CEG trägt die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes aus, ist CEG berechtigt, die Nacherfüllung ganz zu verweigern. Etwaigen zusätzlichen Aufwand, der CEG dadurch entsteht, dass die Produkte vom Kunden an einen anderen Ort als den oben genannten Sitz des Kunden verbracht wurden, trägt der Kunde.

7. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn CEG oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen die Vertragsverletzung grob fahrlässig, vorsätzlich oder gar arglistig verursacht haben.

8. Die Gewährleistungsfrist für Hardware beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf sowie für Ansprüche aufgrund von sonstigen Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der CEG oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.

9. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung seitens CEG oder des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.

10. Sofern keine Neuware von CEG gekauft wurde, insbesondere bei sog. renew-, refurbished-, bulk- oder used-Ware stellen optische Beeinträchtigungen der Verpackung und / oder der Ware selbst keinen Mangel dar. Für derartige von CEG verkaufte Ware besteht in der Regel keine Herstellergarantie mehr. Da es sich um gebrauchte Ware handelt, ist die Gewährleistungszeit für diese gebrauchte Ware auf 30 Tage beschränkt, beginnend mit dem Lieferdatum.

11. Nachweispflicht bei Dienstleistungen: Der Kunde hat nachzuweisen, dass Nutzungsbeschränkungen oder Störungen nicht durch die von ihm gegebene Aufgabenstellung bzw. durch seine unzureichende Mitwirkung, noch durch seine Bedienung oder Nutzung entgegen den Vorgaben, durch Änderungen der Arbeitsergebnisse, durch die Systemumgebung oder Gegenstände, die nicht von CEG geliefert wurden, verursacht oder mitverursacht sind. CEG unterstützt den Kunden bei der Suche nach der Fehlerursache. Wenn der Fehler nicht nachweisbar CEG zuzuordnen ist, sind dieser ihre Recherchen und Fehlerbehebungsarbeiten vom Kunden zu den Honorarsätzen gemäß der aktuell gültigen Preisliste für Dienstleistungen von CEG bzw. dem vereinbarten Stundensatz zu vergüten.

XIII. Haftung

1. Unbeschränkte Haftung: CEG haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes. Für leichte Fahrlässigkeit haftet CEG bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.

2. Im Übrigen gilt folgende beschränkte Haftung: Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CEG nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist mit Ausnahme für Personenschäden ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Im Falle einer Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsabschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs. 2, 311 a BGB) beschränkt sich die Ersatzpflicht von CEG auf das negative Interesse.

4. Die Höhe der Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Der Kunde ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet.

5. § 478 BGB bleibt unberührt.

6. Ergänzende Ausführung zur Haftung bei Dienstleistungen

6a.) Werden vom Kunden bei der vertraglich festgelegten Leistung berechtigt Mängel beanstandet, so ist CEG zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

6b.) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von CEG auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber dem Kunden haftet CEG bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehend genannten Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6c.) Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren nach einem Jahr ab Abnahme der Dienstleistung, es sei denn, der CEG ist Arglist vorwerfbar.

XIV. Dauer und Auflösung von Dienstleistungsverträge und Aktualitätsverträgen

1.) Sowohl der Kunde als auch CEG kann eine Vereinbarung über Beratungsdienstleistungen (Auftrag) und Aktualitätsgarantieverträge (AGV) in schriftlicher Form und unter Beachtung einer Mitteilungsfrist von 30 Kalendertagen, bis einschließlich zum 30.11 des laufenden Jahres aufheben. Eine Aufhebung ohne Einhaltung dieser Mitteilungsfrist und der geforderten Form gilt als unwirksam.

2.) Die AGV kann erst nach einer zweijährigen Pflichtlaufzeit gekündigt werden. Aufforderungen zur vorherigen Kündigung des Vertrages sind Unwirksam. Bei Eintreten einer Insolvenz ist CEG umgehend zu informieren. Mit Rücksprache des Herstellers und Einreichung einer Insolvenzbescheinigung ist ein vorheriger Ausstieg aus dem Vertrag möglich. Selbiges gilt für die rechtskräftige Aufgabe der Geschäftstätigkeit.

3.) Mit Einreichdatum einer AGV-Kündigung erlischt die freiwillig zugesprochene kostenfreie Anwenderhotline. Anwenderhotline-Anliegen werden dann wie der kostenpflichtige, technische Support abgerechnet, nur grundsätzlich in 15 minütiger Pauschaltaktung zzgl. 7,50 € Verwaltungspauschale pro Abrechnung.

4.) Sofern der Kunde die Aufhebung bewirkt, ist er verpflichtet, alle bisher von CEG im betreffenden Vertrag über Beratungsdienstleistungen erbrachten, bis zum Ende der Mitteilungsfrist von CEG eingeplanten Aufwendungen zu vergüten. Erfolgt die Aufhebung zur Unzeit, so ist die aufhebende Vertragspartei der anderen zum Ersatz des sich daraus ergebenden Schadens verpflichtet. Die Unzeitentschädigung richtet sich nach Dauer, Auslösungszeitpunkt und Wert der Vereinbarung über Beratungsdienstleistung.

5.) Wird die Aufhebung durch eine schwere und trotz Mahnung wiederholte Verletzung der Vertragsbedingungen ausgelöst, erlischt die Schadenersatzpflicht des aufhebenden Teils.

6.) Hat der Kunde im Zusammenhang mit einer Dienstleistung eine wesentliche Vereinbarung nicht eingehalten und trotz Ansetzen einer angemessenen Nachfrist die Vertragsverletzung nicht behoben, ist CEG berechtigt, nach erfolglosem Ansetzen einer angemessenen Nachfrist zur Behebung der Vertragsverletzung den entsprechenden Vertrag aufzulösen und vom Kunden eine Entschädigung zu verlangen. Bei einem Vergütungsmodell nach Aufwand ergibt sich der Vertragspreis entsprechend dem geschätzten Gesamtaufwand.

XV. Datensicherung

1.) Der Kunde ist verpflichtet, eine regelmäßige, mindestens tägliche Datensicherung ordnungsgemäß durchzuführen, die er CEG im Bedarfsfall zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt sicher, dass er eigenständig die Datensicherung auf die Computeranlage zurückführen kann, um in kurzer Zeit die Arbeitsfähigkeit des Computersystems wieder herzustellen. Die Datensicherung ist in jedem Falle vor dem Aufspielen geänderter Software sowie vor Durchführung von Wartungsarbeiten vorzunehmen. CEG haftet nicht für Installationen oder Betriebssicherheit der Datensicherung, da diese Funktion nicht Gegenstand des Lieferumfangs ist. Für die Wiederbeschaffung verlorener Daten haftet CEG nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

XVI. Allgemeine Bestimmungen

1.) In dem Vertrag sind sämtliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt. Änderungen sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf diesen Vertrag wirksam und beidseitig zu unterzeichnen. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel.

2.) Der Kunde darf seine Rechte und Pflichten aus dem zu diesen Bedingungen abgeschlossenen Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von CEG übertragen. Gleiches gilt für die Abtretung seiner Rechte aus dem Vertrag.

3.) Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Leverkusen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4.) Der Kunde willigt hiermit ein, dass im Rahmen der Vertrags- und Geschäftsbeziehung bekannt gewordene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes von CEG gespeichert und verarbeitet werden, soweit dies zur Durchführung des Vertrages, insbesondere zur Auftragsabwicklung und Kundenbetreuung, notwendig ist, wobei die Interessen des Kunden zu berücksichtigen sind.

5.) Alle Überschriften in diesen AGB dienen ausschließlich einer besseren Lesbarkeit. Im Zweifel haben Überschriften keinen Einfluss auf die Inhalte der entsprechenden Klauseln oder deren Regelungen.